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   OVG Sachsen, 17.01.2018 - 3 A 293/17   

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https://dejure.org/2018,3591
OVG Sachsen, 17.01.2018 - 3 A 293/17 (https://dejure.org/2018,3591)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 17.01.2018 - 3 A 293/17 (https://dejure.org/2018,3591)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 17. Januar 2018 - 3 A 293/17 (https://dejure.org/2018,3591)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    GG Art. 6, AufenthG § 10 Abs. 3, AufenthG § 25, AufenthG § 25b
    Aufenthaltserlaubnis; Ehe; Identitätstäuschung; abgelehnter Asylbewerber; strikter Anspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Sachsen, 17.01.2018 - 3 A 293/17
    6 Ernstliche Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn der Antragsteller tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458).
  • BVerwG, 16.12.2008 - 1 C 37.07

    Anspruch, Asylantrag, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltstitel; gesetzlicher

    Auszug aus OVG Sachsen, 17.01.2018 - 3 A 293/17
    9 Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein von einer ausländerrechtlichen Vorschrift vorausgesetzter Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ein strikter Rechtsanspruch sein muss, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (BVerwG, Urt. v. 16. Dezember 2008 - 1 C 37.07 -, juris Rn. 21 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 08.04.2014 - 3 B 412/13

    Visumerfordernis bei Heirat eines Drittstaatsangehörigen und eines deutschen

    Auszug aus OVG Sachsen, 17.01.2018 - 3 A 293/17
    10 Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 8. April 2014 - 3 B 412/13 -, juris Rn. 12 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 09.12.2016 - 3 A 666/16

    Abschleppkosten; Verwahrkosten; Sicherstellung eines PKW; Halterermittlung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 17.01.2018 - 3 A 293/17
    Dies bedeutet, dass eine Beweiswürdigung nur dann mit Erfolg angegriffen werden kann, wenn eine Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder bei offensichtlicher Sachwidrigkeit und Willkürlichkeit geltend gemacht wird (st. Rspr.; vgl. SächsOVG, Beschl. v. 9. Dezember 2016 - 3 A 666/16 -, juris Rn. 4 ff. m. w. N.).7 Der Kläger führt hierzu in seiner Antragsbegründung mit Schriftsatz vom 15. Mai 2017 an, es gebe das vom Verwaltungsgericht angeführte Erfordernis eines "strikten" Rechtsanspruchs nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht.
  • OVG Sachsen, 06.06.2017 - 3 B 31/17

    Stiefkind, Familie, Trennung; Verlust, Arbeitsplatz, Betreuung

    Auszug aus OVG Sachsen, 17.01.2018 - 3 A 293/17
    13 Die geltend gemachten Beschwernisse, die die Ehefrau des Klägers durch die zeitwiese Trennung befürchtet, sind nicht von solchem Gewicht, dass sie die Bedeutung eines rechtlichen Ausreisehindernisses erlangen könnten (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 6. Juni 2017 - 3 B 31/17 -, juris Rn. 15 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 16.03.2021 - 3 B 93/21

    Ein bis zu 12 Monate dauerndes Visumverfahren begründet bei Ehegatten kein

    Denn auch hier versteht das Aufenthaltsgesetz unter einem Anspruch wie bei § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV nur einen strikten Rechtsanspruch, so dass eine etwaige Ermessensreduktion auf Null nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG hinsichtlich der Frage, ob von der Erteilungsvoraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum abgesehen werden kann, gerade nicht ausreichend ist, um die Titelerteilungssperre zu überwinden (BVerwG, Urt. v. 16. Dezember 2008 a. a. O.; SächsOVG, Beschl. v. 17. Januar 2018 - 3 A 293/17 -, juris).

    Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.23 2.1 Die dargelegten Folgen für die Ehefrau des Antragstellers durch eine zeitweise Trennung sind, soweit sie überhaupt glaubhaft gemacht wurden, nicht von solchem Gewicht, dass sie die Bedeutung eines rechtlichen Ausreisehindernisses erlangen könnten (vgl. dazu SächsOVG, Beschl. v. 17. Januar 2018 - 3 A 293/17 -, juris Rn. 13 zu einer psychisch erkrankten Ehefrau; Beschl. v. 6. Juni 2017 - 3 B 31/17 -, juris Rn. 16 zum drohenden Verlust des Arbeitsplatzes der Ehefrau und erforderlicher Kinderbetreuung).

  • OVG Sachsen, 14.05.2018 - 3 A 223/18

    Untätigkeitsklage; Aufenthaltserlaubnis; strikter Rechtsanspruch;

    10 Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 17. Januar 2018 - 3 A 293/17 -, juris Rn. 9 f. m. w. N.).

    Nach den vorstehenden Ausführungen ist eine "Soll"- Bestimmung einem strikten Anspruch nicht gleichgestellt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17. Januar 2018 - 3 A 293/17 -, juris Rn. 9 f.; NdsOVG, Beschl. v. 15. Dezember 2017 - 8 ME 136/17 -, juris Rn. 11 ff.).

  • OVG Sachsen, 05.01.2024 - 3 A 424/23

    Zeitweise Trennung der Ehegatten; erforderliches Visum; Ehegattennachzug;

    Für diese Annahme bietet auch das Zulassungsvorbringen keinerlei Anhaltspunkte (vgl. dazu SächsOVG, Beschl. v. 17. Januar 2018 - 3 A 293/17 -, juris Rn. zu einer psychisch erkrankten Ehefrau; Beschl. v. 6. Juni 2017 - 3 B 31/17 -, juris Rn. 16 zum drohenden Verlust des Arbeitsplatzes der Ehefrau und erforderlicher Kinderbetreuung).
  • OVG Sachsen, 24.02.2021 - 3 D 66/20

    Duldung; Sperrwirkung; Unionsbürger; Aufenthaltsrecht sui generis

    12 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, so dass entsprechend § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG eine Ausnahme von der Titelerteilungssperre zu machen wäre, denn auch im Fall des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG handelt es sich nur um einen Anspruch aufgrund einer Sollvorschrift und um keinen sich unmittelbar aus einer Rechtsvorschrift ergebenden Anspruch (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Dezember 2015 - 1 C 31/14 -, juris Rn. 20 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 10. Mai 2017 - 3 B 90/17 -, juris Rn. 5, und Beschl. v. 17. Januar 2018 - 3 A 293/17 -, juris Rn. 9; Dienelt a. a. O. Rn. 26 ff.; Huber, in: ders., Aufenthaltsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 10 AufenthG Rn. 11; Maaßen/Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 28. Ed., Stand: 1. Januar 2021, § 25 Rn. 154).13 Mit der Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG sowie den im Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Duldungsansprüchen wird der Gesetzgeber auch den Schutzwirkungen von Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK in hinreichendem Umfang gerecht, so dass es vor deren Hintergrund auch keiner einschränkenden Auslegung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bedarf (VGH BW, Beschl. v. 5. Juli 2018 - 11 S 1224/18 -, juris Rn. 23 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 9. Juni 2011 - OVG 2 B 2.10 -, juris Rn. 34; Dienelt a. a. O. Rn. 39 f.).
  • OVG Sachsen, 17.01.2024 - 3 B 228/23

    Abschiebung; Aufenthaltsbeendigung; Wohnsitzauflagen; örtlicher

    Damit sind keine Folgen für seine Ehefrau durch eine zeitweise Trennung ersichtlich und schon gar nicht glaubhaft gemacht worden, die von solchem Gewicht sind, dass sie die Bedeutung eines rechtlichen Ausreisehindernisses erlangen könnten (vgl. dazu SächsOVG, Beschl. v. 17. Januar 2018 - 3 A 293/17 -, juris Rn. 13 zu einer psychisch erkrankten Ehefrau; Beschl. v. 6. Juni 2017 - 3 B 31/17 -, juris Rn. 16 zum drohenden Verlust des Arbeitsplatzes der Ehefrau und erforderlicher Kinderbetreuung).
  • OVG Sachsen, 25.10.2023 - 3 B 112/23

    Duldung; Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis; Ehe mit deutscher Staatsangehörigen;

    Damit sind - auch anderweitig - keine Folgen für die Ehefrau des Antragstellers durch eine zeitweise Trennung ersichtlich und schon gar nicht glaubhaft gemacht worden, die von solchem Gewicht sind, dass sie die Bedeutung eines rechtlichen Ausreisehindernisses erlangen könnten (vgl. dazu SächsOVG, Beschl. v. 17. Januar 2018 - 3 A 293/17 -, juris Rn. 13 zu einer psychisch erkrankten Ehefrau; Beschl. v. 6. Juni 2017 - 3 B 31/17 -, juris Rn. 16 zum drohenden Verlust des Arbeitsplatzes der Ehefrau und erforderlicher Kinderbetreuung).18 (3) Auch aus Art. 8 EMRK lässt sich kein Duldungsanspruch herleiten.
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